Hat das Gericht das Rechtsschutzbegehren eines Beteiligten aufgrund von Rechtsirrtum oder Missverständnis unrichtig und zu eng ausgelegt, mit der Beschlussformel aber gleichwohl über das gesamte Rechtsschutzbegehren des Beteiligten erschöpfend entschieden und seine Instanz als erledigt betrachtet, liegt keine verdeckte, über
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