Die Masken- und Testpflicht an baden-württembergischen Schulen und das damit korrespondierende Teilnahme- und Zutrittsverbot (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 und 5 CoronaVO Schule) ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg voraussichtlich rechtmäßig; das Konzept des Verordnungsgebers, fortan Fernunterricht nur noch
Artikel lesen


