Auch eine schwere Adipositas ist nach Ansicht des landesarbeitsgerichts Niedersachsen kein verbotenes Merkmal im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG. Die Befristungsabrede ist daher nicht wegen § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Die Arbeitgeberin hat den Arbeitnehmer nicht wegen einer Behinderung benachteiligt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz findet vorliegend Anwendung. Die Vereinbarung einer Befristung des
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