Eine Streikteilnahme kann es rechtfertigen, dass der Arbeitgeber die Höhe eines übertariflichen Weihnachtsgelds mindert.
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Offenbach am Main ist der Arbeitgeber berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen berücksichtigen.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass hierzu – wie im entschiedenen Fall – eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht. Eine solche bildete im vorliegenden Fall eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.
Das Arbeitsgericht sah in der vom Arbeitgeber daraufhin vorgenommenen Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag gegenüber Streikteilnehmern keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot.
Arbeitsgericht Offenbach am Main, Urteil vom 28. August 2025 – 10 Ca 57/25











