Streikteilnahme – und das gekürzte Weihnachtsgeld

Eine Streikteilnahme kann es rechtfertigen, dass der Arbeitgeber die Höhe eines übertariflichen Weihnachtsgelds mindert.

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Offenbach am Main ist der Arbeitgeber berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen berücksichtigen.

Voraussetzung hierfür ist

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Mindestlohn – und die Anwesenheitsprämie

Zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns sind alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet.

Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers

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Die Sonderzahlung nach billigem Ermessen

Mit der arbeitsvertraglichen Formulierung „Zusätzlich zum Grundgehalt wird … eine Weihnachtsgratifikation gezahlt“ begründet der Arbeitgeber typischerweise einen Entgeltanspruch des Arbeitnehmers. Die gleichzeitige Bezeichnung der Gratifikation als „freiwillige Leistung“ schließt den Rechtsanspruch auf die Leistung ebenso wenig aus wie die Formulierung

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Mindestlohn – und die Anwesenheitsprämie

Eine vom Arbeitgeber gewährte Sonderzahlung dergestalt mindestlohnwirksam sein kann, dass sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (mit-)erfüllt. Doch setzt die „Anrechnung“ von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn voraus, dass die für eine geleistete Arbeitsstunde vertraglich vereinbarte Grundvergütung nicht ausreicht,

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Weihnachtsgeld im Dachdeckerhandwerk

Nach § 3 des seit dem 1.07.2003 allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk setzt der Anspruch auf Zahlung des vollen Teils eines 13. Monatseinkommens voraus, dass am 30.11.des laufenden Kalenderjahres ein

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Stichtagsregelung beim Weihnachtsgeld

Eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeits-verhältnisses am 31.12 des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden.

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Verfahren, in

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Sonderzahlung mit Mischcharakter

Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums der Sonderzahlung abhängig gemacht werden.

In dem hier vom Bundesarbeitgericht entschiedenen

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