Weihnachtsgeld – und die Mitbestimmung beim betrieblichen Entlohnungssystem

In Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung kann ein Arbeitnehmer bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten1.

Weihnachtsgeld – und die Mitbestimmung beim betrieblichen Entlohnungssystem

Allerdings ändert ein Arbeitgeber die bestehenden Entlohnungsgrundsätze nicht dadurch, dass er lediglich das ihm nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen in Bezug auf die Weihnachtsgratifikation zustehende billige Ermessen ausübt.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall:

Zu den bei der Arbeitgeberin eingeführten Entlohnungsgrundsätzen iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gehörte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Vergütung der Arbeitnehmer mit einem festen Grundgehalt, Zulagen für besondere Umstände der Arbeitsleistung und einer nach Maßgabe der in § 3 Arbeitsvertrag geregelten Grundsätze zu erbringenden Weihnachtsgratifikation. Danach haben die Beschäftigten Anspruch auf eine kalenderjährliche Weihnachtsgratifikation, auf die die Arbeitgeberin jeweils im Juni einen Vorschuss zu leisten hat. Die Höhe der Weihnachtsgratifikation und des Vorschusses bestimmt die Arbeitgeberin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

Diese Entlohnungsgrundsätze waren bei der Arbeitgeberin mitbestimmungsgemäß eingeführt worden, weil zum Zeitpunkt ihrer Einführung noch kein Betriebsrat bestand. Eine Zustimmung des erst danach gewählten Betriebsrats zu diesen unverändert fortbestehenden Entlohnungsgrundsätzen war nicht erforderlich. Mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wäre nur eine Änderung des bestehenden Entlohnungssystems gewesen2. Mit der billigem Ermessen entsprechenden Entscheidung, für das Jahr 2014 nur eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines halben Monatsgehalts zu zahlen, hat die Arbeitgeberin von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Sonderzahlung Gebrauch gemacht und damit die bestehenden Entlohnungsgrundsätze angewandt und nicht abgeändert.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2017 – 10 AZR 136/17

  1. BAG 24.01.2017 – 1 AZR 772/14, Rn. 34 mwN[]
  2. vgl. Fitting BetrVG 28. Aufl. § 87 Rn. 439 f.[]