Die Sonderzahlung nach billigem Ermessen

Mit der arbeitsvertraglichen Formulierung „Zusätzlich zum Grundgehalt wird … eine Weihnachtsgratifikation gezahlt“ begründet der Arbeitgeber typischerweise einen Entgeltanspruch des Arbeitnehmers. Die gleichzeitige Bezeichnung der Gratifikation als „freiwillige Leistung“ schließt den Rechtsanspruch auf die Leistung ebenso wenig aus wie die Formulierung

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Weihnachtsgeld – nur einmalig?

Leistet der Arbeitgeber zusätzlich zu dem vereinbarten monatlichen Entgelt eine Sonderzahlung, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob er sich nur zu der konkreten Leistung oder darüber hinaus auch für die Zukunft verpflichtet hat.

Eine dauerhafte Verpflichtung

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