Es verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, wenn dem Angeklagten zur Last gelegt wird, die Tat nicht abgebrochen, sondern in dem vorliegenden Umfang begangen zu haben. Die Tatbegehung als solche darf dem Täter aber nicht zusätzlich angelastet werden . Ebenso darf nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden, dass er keine erkennbare
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