Unterbringung in der Psychiatrie – und die Frage des Schuldausschlusses

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne einer der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht.

Unterbringung in der Psychiatrie – und die Frage des Schuldausschlusses

Dabei kann der Schuldausschluss grundsätzlich nicht zugleich auf fehlende Unrechtseinsicht und fehlende Steuerungsfähigkeit gestützt werden.

Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist erst dann zu prüfen, wenn der Beschuldigte das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte. Störungen, bei denen sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sind, stellen die Ausnahme dar1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 5 StR 214/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2006 – 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167[]