Der von der UN beschützte palästinensische Flüchtling

Ein Palästinenser, der von der „United Nations Relief und Works Agency für Palestine Refugees in the Near East“ (UNRWA), dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten, als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der Union nicht als Flüchtling anerkannt werden, solange ihm diese Organisation der Vereinten Nationen tatsächlich Schutz oder Beistand gewährt.

Der von der UN beschützte palästinensische Flüchtling

Dies entschied jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union. Und da es sich in dem zugrunde liegenden Fall um eine aus dem Gazastreifen geflüchtete Asylbewerberin handelte, präzisiert der Unionsgerichtshof auch die speziellen Kriterien für die Bearbeitung der Asylanträge von Palästinensern:

Frau Serin Alheto, eine Palästinenserin mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gazastreifen, verließ dieses Gebiet und gelangte nach Jordanien, wo sie sich kurze Zeit aufhielt, bevor sie nach Bulgarien reiste und dort einen Antrag auf Asyl und auf subsidiären Schutz stellte. Da dieser Antrag von den bulgarischen Verwaltungsbehörden abgelehnt wurde, hat Frau Alheto beim Verwaltungsgericht Sofia (Bulgarien) Klage erhoben. Dieses Gericht bittet den Gerichtshof um die Klärung der Frage, ob und anhand welcher Kriterien Frau Alheto nach dem Unionsrecht als Flüchtling anerkannt werden kann.

Die Bearbeitung in den Mitgliedstaaten der Union gestellter Anträge auf internationalen Schutz (Asyl und subsidiärer Schutz) ist in gemeinsamen Vorschriften geregelt, die in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) enthalten sind. Diese EU-Richtlinie sieht insbesondere vor, dass jeder in einem Mitgliedstaat gestellte Antrag auf internationalen Schutz durch die von diesem Mitgliedstaat hierzu bestimmte Verwaltungsstelle bzw. gerichtsähnliche Behörde bearbeitet wird und dass deren Entscheidung vor einem Gericht angefochten werden kann.

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In seinem jetzt verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst fest, dass ein Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Verwaltungsstelle bzw. gerichtsähnlichen Behörde über einen Antrag auf Asyl oder auf subsidiären Schutz anhängig ist, eine umfassende Prüfung anhand des aktuellen Standes vorzunehmen hat, unter Berücksichtigung aller als erheblich anzusehenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einschließlich deren, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung durch das fragliche Organ noch nicht existierten.

Der Gerichtshof stützt diese Auslegung zum einen auf die Richtlinienvorschrift, wonach das Gericht, bei dem im ersten Rechtszug ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des betreffenden Organs anhängig ist, „eine umfassende Ex-nunc-Prüfung“ (Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32) vorzunehmen hat, und zum anderen auf das Ziel der Richtlinie, das in der Gewährleistung einer möglichst raschen Bearbeitung der Anträge auf Asyl und auf subsidiären Schutz besteht. Angesichts dieses Ziels muss das Gericht den Antrag vollständig und anhand des aktuellen Standes prüfen, ohne vor seiner Entscheidung die Akte an die Verwaltungsstelle bzw. gerichtsähnliche Behörde zurücksenden zu müssen.

Ferner hat jeder durch die Richtlinie gebundene Mitgliedstaat sein nationales Recht so zu gestalten, dass im Fall einer Nichtigerklärung der Entscheidung der Verwaltungsstelle bzw. gerichtsähnlichen Behörde durch das Gericht und des Erfordernisses einer neuen Entscheidung dieses Organs diese neue Entscheidung über den Antrag auf Asyl oder auf subsidiären Schutz innerhalb kurzer Zeit erlassen wird und mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang steht.

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Da es sich um einen Antrag einer Palästinenserin auf Asyl und auf subsidiären Schutz handelt, präzisiert der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem jetzt verkündeten Urteil auch die speziellen Kriterien, die sich für die von Palästinensern gestellten Anträge auf internationalen Schutz aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 12 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9), ergeben:

Ist ein Palästinenser wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) (einer Organisation der Vereinten Nationen, die gegründet wurde, um im Gazastreifen, im Westjordanland, in Jordanien, im Libanon und in Syrien die Palästinenser als „Palästinaflüchtlinge“ zu schützen und ihnen beizustehen) registriert, kann er in der Union kein Asyl erhalten, solange ihm diese Organisation der Vereinten Nationen tatsächlich Schutz oder Beistand gewährt. Er kann nur dann in der Union Asyl erhalten, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, erfolglos um den Beistand des UNRWA ersucht hat und sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sah, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen.

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Wenn wie im vorliegenden Fall eine beim UNRWA registrierte Person palästinensischer Herkunft ihren Aufenthaltsort im Gazastreifen verlässt, nach Jordanien gelangt und sich dort kurz aufhält, bevor sie in einen Mitgliedstaat der Union reist, in dem sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, haben sowohl die von diesem Mitgliedstaat zur Prüfung solcher Anträge bestimmte Verwaltungsstelle bzw. gerichtsähnliche Behörde als auch das mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung dieses Organs befasste Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Person in Jordanien vom UNRWA tatsächlich Schutz oder Beistand gewährt wurde. Falls dem so ist, kann sie in der Union kein Asyl erhalten. Ebenso wenig kann sie in der Union subsidiären Schutz erhalten, wenn ihre sehr unsichere persönliche Lage im Hoheitsgebiet ihres Aufenthaltsortes (hier im Gazastreifen) nicht nachgewiesen ist oder, andernfalls, wenn Jordanien bereit ist, sie in seinem Hoheitsgebiet wieder aufzunehmen und ihr das Recht einzuräumen, sich dort unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufzuhalten, wie es die im Gazastreifen bestehenden Gefahren erfordern.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 25. Juli 2018 – C -585/16