Ist die Ehefrau des Arbeitnehmers nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO bei der Berechnung der pfändungsfreien Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, kann der Anspruch schuldbefreiend nur durch Zahlung an den Arbeitnehmer erfüllt werden, für die materiellrechtliche Prüfung ist der Arbeitnehmer
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