Eine berufsgerichtliche Entscheidung, mit der besonders schwerwiegende berufsrechtliche Verfehlungen sanktioniert werden, darf auf entsprechender gesetzlicher Grundlage kraft richterlicher Anordnung auch nichtanonymisiert im Ärzteblatt veröffentlicht werden. Die maßgebliche Vorschrift des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes enthält eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Urteilsveröffentlichung; die Berufsgerichte haben sie zudem im konkreten Fall nach verfassungsrechtlichen Maßstäben zutreffend angewendet.
Damit blieb die Verfassungsbeschwerde eines Arztes gegen die Veröffentlichung eines berufsgerichtlichen Urteils jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen Urteile des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln1 sowie des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen2. Gerügt wird die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG durch die in den angegriffenen Urteilen verhängten Sanktionen. Weiterhin greift der Beschwerdeführer mittelbar die Vorschrift des § 60 HeilBerG NRW wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG an. Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Schwerpunkt die Frage, ob es mit den Grundrechten des Beschwerdeführers im Einklang steht, wenn eine letztinstanzliche Entscheidung eines Landesberufsgerichts für Heilberufe kraft richterlicher Anordnung nichtanonymisiert in einem Ärzteblatt veröffentlicht wird (vgl. § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW).
Inhaltsübersicht
Der Ausgangssachverhalt[↑]
Der Beschwerdeführer ist niedergelassener Facharzt für Innere Medizin in einer Gemeinschaftspraxis. Er ist Kreisvorsitzender des gesundheitspolitischen Arbeitskreises einer n. Partei, Mitglied einer Ärztevereinigung sowie Mitglied des Vorstandes einer Kreisstelle der Kassenärztlichen Vereinigung N. Bis zu dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Verfahren war der Beschwerdeführer berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Die Ärztekammer hält ihm vor, er habe gegenüber Privatpatienten Rechnungen erstellt, die nicht in Einklang mit der Gebührenordnung für Ärzte stünden. Den Begriff der „Sitzung“ im Sinne der Gebührenordnung habe der Beschwerdeführer zu seinem Vorteil dahingehend ausgelegt, dass Sitzungen auch an Tagen stattgefunden hätten, an denen die Patienten nicht in der Praxis waren.
Das Berufsgericht für Heilberufe stellte fest, dass der Beschwerdeführer in allen vier zur Verhandlung stehenden Fällen gegen seine Berufspflichten verstoßen habe, und erkannte auf die Entziehung des passiven Berufswahlrechts sowie auf eine Geldbuße in Höhe von 25.000 Euro. Es ordnete zudem an, dass die Ärztekammer nach § 60 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes3 berechtigt sei, das Urteil nach Rechtskraft im Ärzteblatt der zuständigen Ärztekammer zu veröffentlichen. Nach dieser Vorschrift kann „in besonderen Fällen … auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden“. Das Landesberufsgericht für Heilberufe reduzierte die Geldbuße auf 20.000 Euro und bestätigte die weiteren Sanktionen. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen diese beiden Entscheidungen sowie mittelbar gegen § 60 HeilBerG NRW.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG) und eine Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte (vgl. § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG) ist nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
Das Heilberufegesetz NRW und das der „nulla poena sine lege“-Grundsatz des Art 103 Abs. 2 GG[↑]
Die der berufsgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Vorschriften des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen stehen mit Art. 103 Abs. 2 GG in Einklang. Sie sind hinreichend bestimmt.
Das spezifische Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG dient dem doppelten Zweck, sicherzustellen, dass von einer Sanktionsnorm Adressierte vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit einer Sanktion bedroht ist und dass der Gesetzgeber über die Voraussetzungen der Verhängung einer Sanktion selbst entscheidet4. Dieses Gebot gilt auch hinsichtlich der Rechtsfolgen5. Der Gesetzgeber hat eine Norm umso präziser zu fassen, je belastender deren Wirkungen sind6.
Abs. 2 GG findet nicht nur Anwendung auf Normen des Strafrechts, sondern – mit gewissen Einschränkungen, die sich aus der Natur des Rechtsgebiets ergeben – auch auf berufsrechtliche Normen7. Anders als im allgemeinen Strafrecht ist jedoch im Berufsrecht eine Einzelnormierung bestimmter missbilligter Verhaltensweisen in der Regel nicht notwendig; es genügt die Normierung von Generalklauseln, da eine vollständige Aufzählung von mit einem Beruf verbundenen Pflichten nicht möglich ist und es sich um Normen handelt, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie im Allgemeinen leicht zu erkennen sind8.
Die die berufsgerichtliche Verurteilung tragenden Rechtsgrundlagen sind nach diesen Maßstäben verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die pflichtenbegründenden Normen hat der Gesetzgeber auf der Ebene des Parlamentsgesetzes der §§ 29 ff. HeilBerG NRW und mit entsprechenden Ermächtigungsnormen zur Ausgestaltung einzelner Pflichten in einer Berufsordnung, die wiederum auf die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Bezug nimmt, selbst geschaffen. Diese Normen sind auch hinreichend konkret gefasst, so dass es dem Berufsangehörigen möglich ist, für ihn relevante Pflichten und damit auch das pflichtwidrige Verhalten und etwaige Sanktionen vorherzusehen. Aus der Tatsache, dass zu dem hier relevanten, in der GOÄ Verwendung findenden Tatbestandsmerkmal der „Sitzung“ unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, kann nicht gefolgert werden, dass deshalb die der berufsrechtlichen Sanktion zugrundeliegenden Regelungen nicht bestimmt genug seien, um eine berufsgerichtliche Verurteilung zu rechtfertigen. Für den Beschwerdeführer war jedenfalls schon angesichts der Alltagsbedeutung des Begriffs hinreichend deutlich erkennbar, dass die von ihm vertretene, davon abweichende Auffassung mit einem Sanktionsrisiko belegt ist.
Die Sanktionsnorm des § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW zu diesen pflichtenbegründenden Normen verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, denn das Tatbestandsmerkmal des „besonderen Falles“ für solche berufsgerichtlichen Sanktionen ist hinreichend bestimmt. Von einem solchen besonderen Fall ist schon nach dem Wortlaut der Norm auszugehen, wenn der zur Beurteilung stehende Fall sich von den typischen Berufsgerichtsverfahren unterscheidet und deswegen von einem besonderen Informationsinteresse ausgegangen werden kann9. In der Auslegung des Landesberufsgerichts für Heilberufe liegt ein besonderer Fall nach § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW regelmäßig dann vor, wenn für ein besonders schwerwiegendes Berufsvergehen eine Maßnahme nach § 60 Abs. 1 HeilBerG NRW zu verhängen ist, eine Kombination der Maßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 2 HeilBerG NRW nicht ausreicht und der Fall besondere Bedeutung für die Allgemeinheit oder für die in der Kammer zusammengeschlossenen Berufsangehörigen hat.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG[↑]
Die angegriffenen Entscheidungen stehen zudem mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Einklang. § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW bietet insoweit eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Urteilsveröffentlichung und wurde auch im Einzelfall nach verfassungsrechtlichen Maßstäben zutreffend angewendet.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist vorliegend eigenständiger Prüfungsmaßstab. Zwar steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei einer berufsgerichtlichen Verurteilung in Konkurrenz zur Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG; es wird im Hinblick auf die Veröffentlichung einer berufsgerichtlichen Verurteilung hierdurch jedoch nicht verdrängt. Denn eine solche Veröffentlichung betrifft den Beschwerdeführer nicht nur als Berufsträger, sondern mit eigenem Gewicht auch in seiner Eigenschaft als Privatperson. Auch wenn die Verurteilung selbst an ein berufsrechtliches und schuldhaftes Fehlverhalten anknüpft, stellt die Veröffentlichung einer solchen Entscheidung gerade auch die individuelle Schuld der Privatperson bei ihrer Berufsausübung in den Vordergrund und macht sie publik.
Die angegriffenen Entscheidungen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers ein. Dieses Grundrecht schützt die soziale Anerkennung des Grundrechtsträgers10. Es vermittelt ihm aber keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist11. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die – ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein – geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken12.
Die Veröffentlichung einer berufsgerichtlichen Verurteilung unter voller Namensnennung setzt den Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit herab und betrifft seine soziale Stellung in negativer Weise. Auch wenn die Veröffentlichung durch die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens in neutraler Form zu verwirklichen sein wird und lediglich das letztinstanzliche Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe im R. Ärzteblatt abgedruckt werden soll, liegt in dieser Veröffentlichung eine rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn die Mitteilung einer berufsgerichtlichen Verurteilung beinhaltet zugleich die Mitteilung eines rechtlich missbilligten Fehlverhaltens. Die Veröffentlichung dieser Verurteilung hat eine rechtfertigungsbedürftige Auswirkung auf das Ansehen des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es unterliegt der Schrankenregelung des Art. 2 Abs. 1 GG13 und kann damit durch Gesetz unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden14.
Eine Regelung, die zu Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ermächtigt, ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie zum Schutz eines gewichtigen Gemeinschaftsgutes geeignet und erforderlich ist und der Schutzzweck hinreichend schwer wiegt, so dass er die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts in ihrem Ausmaß rechtfertigt15.
§ 60 Abs. 3 HeilBerG NRW genügt diesen Anforderungen. Die Regelung ist insbesondere verhältnismäßig. Sie betrifft Angehörige der Heilberufe, denen ein besonderes, schützenswertes Vertrauen entgegengebracht wird. Dieses Vertrauen und die Ordnungsgemäßheit des Handelns der Berufsträger werden seitens des Staates durch das Heilberufsrecht geschützt (vgl. § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW). Das Berufsrecht kann Fehlverhalten, das dieses Vertrauen erschüttert oder zu erschüttern geeignet ist, mit geeigneten Maßnahmen sanktionieren. Der Staat darf insbesondere Verhaltensweisen entgegenwirken, die den Eindruck vermitteln können, der Arzt stelle die Gewinnerzielung über das Wohl des Patienten und dessen ordnungsgemäße Gesundheitsversorgung16. Patientinnen und Patienten sollen darauf vertrauen können, dass sich ein Arzt nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt17.
Nach dem naheliegenden, jedenfalls verfassungsrechtlich vertretbaren Verständnis der angegriffenen Entscheidungen sieht die Vorschrift des § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW vor, dass eine rechtskräftige berufsgerichtliche Verurteilung nichtanonymisiert veröffentlicht wird. Eine solche Maßnahme findet ihre Rechtfertigung in einem berechtigten Interesse an einer Information der Allgemeinheit, insbesondere der Gemeinschaft der Versicherten, wie auch der Kammerangehörigen, die sodann ihr Verhalten nach Kenntnis einer solchen Verfehlung steuern können. Neben dieser informationellen und im Grundsatz generalpräventiven Wirkung dient die Veröffentlichung auch der weiteren Sanktionierung eines individuellen Fehlverhaltens, das auch die Gefahr einer höheren Kostenlast für die Gemeinschaft der Versicherten in sich trägt.
Eine Ermächtigung zur Veröffentlichung eines nicht anonymisierten, berufsgerichtlichen Urteils ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn es sich wie hier nach der Regelung des § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW um vereinzelte, herausgehobene Fälle handelt. Zudem ist die Verhältnismäßigkeit hier gewahrt, insofern die Veröffentlichung nur in einem berufsrechtlichen Medium und einmalig erfolgt. Daran ändert es nichts, dass diese Veröffentlichung auch im Internet zu finden sein wird, denn dies verändert nicht den begrenzten und eindeutigen Bezug derselben auf die berufsrechtliche Verfehlung.
Auch gegen die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Die einfachrechtlichen Subsumtionsvorgänge sind so lange der Nachprüfung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Schutzumfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind18. Nach der Auslegung des Landesberufsgerichts für Heilberufe liegt ein besonderer Fall nach § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW regelmäßig dann vor, wenn für ein besonders schwerwiegendes Berufsvergehen eine Maßnahme nach § 60 Abs. 1 HeilBerG NRW zu verhängen ist, eine Kombination der Maßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 2 HeilBerG NRW nicht ausreicht und der Fall besondere Bedeutung für die Allgemeinheit oder für die in der Kammer zusammengeschlossenen Berufsangehörigen hat. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie beachtet hinreichend die Grundrechte des Beschwerdeführers. Die Anwendung der Sanktion bedarf danach einer Abwägung im Einzelfall; eine solche Abwägung haben die Berufsgerichte vorgenommen. Es ist verfassungsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Berufsgerichte das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Berufsvergehen als besonders schwerwiegend eingeordnet haben, weil in einer systematischen Vorgehensweise mit dem Ziel eines den Vorschriften der Gebührenordnung widersprechenden Abrechnungssystems eine hohe Schadensneigung begründet liegt.
Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG[↑]
Aus dem vom Beschwerdeführer weiterhin gerügten Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt insoweit kein weitergehender Schutz. Auf das nähere Verhältnis zwischen dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG kommt es damit nicht weiter an.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 1128/13
- Berufsgericht für Heilberufe beim VG Köln, Urteil vom 14.06.2010 – 37 K 7762/09.T[↩]
- Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 06.02.2013 – 6t A 1843/10.T[↩]
- HeilBerG NRW[↩]
- vgl. BVerfGE 78, 374, 382; 126, 170, 194; BVerfGK 11, 337, 349; BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 – 1 BvR 519/10 35[↩]
- vgl. BVerfGE 105, 135, 153 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 117, 71, 111 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 26, 186, 203 f.; 60, 215, 233 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 26, 186, 204[↩]
- vgl. auch BVerfGK 14, 177, 181 f. zum Begriff des „besonders schweren Falles“ im Sinne des Strafgesetzbuches[↩]
- vgl. BVerfGE 99, 185, 193 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 99, 185, 194[↩]
- vgl. BVerfGE 99, 185, 193 f.; 114, 339, 346[↩]
- vgl. BVerfGE 99, 185, 195; 120, 180, 201[↩]
- vgl. BVerfGE 65, 1, 44[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 171, 182[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.06.2011 – 1 BvR 233/10 u. a. 58[↩]
- vgl. BVerfGE 71, 162, 174; 94, 372, 391[↩]
- vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.; stRspr[↩]











