Auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache findet die Ausschlussfrist von 15 Monaten nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechende Anwendung.
Zwar ist dem Wortlaut von § 158 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 FamFG eine
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