Das Oberverwaltungsgericht hat es im Wesentlichen abgelehnt, die in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vorgeschriebenen zusätzlichen Zugangsbeschränkungen für Betriebe des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm vorläufig außer Vollzug zu setzen. Danach darf in zulässigen Handelseinrichtungen die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kunden jeweils einen Kunden pro angefangene 10 qm
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