Die Beschränkung der maximalen Verkaufsflächen eines geplanten Designer-Outlet-Centers, die der Rat einer Stadt zum Schutz der Versorgungszentren der Nachbargemeinden als erforderlich angesehen hat, ist unwirksam. Das Gleiche gilt für die Festsetzung, nach der Verkaufsflächen ganz überwiegend nur im Erdgeschoss zulässig sind.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall den Bebauungsplan der Stadt Ochtrup für die Erweiterung des Designer-Outlet-Centers (DOC) für unwirksam erklärt. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan sollte die planungsrechtliche Grundlage für die Erweiterung des bisher mit einer Verkaufsfläche von 11.500 qm betriebenen, zur McArthurGlen Gruppe gehörenden DOC auf eine maximale Verkaufsfläche von 19.050 qm geschaffen werden. Den Antrag hat die Stadt Nordhorn gestellt, da sie insbesondere befürchtet, dass die Erweiterung des DOC ihre Versorgungszentren schädige. Die Umverteilungswirkungen fielen weit höher aus, als sie in dem im Aufstellungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten und in der Abwägungsentscheidung des Rates des Stadt Ochtrup als maximal verträglich erachtet worden seien.
In seiner Entscheidungsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen darauf hingewiesen, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsgrundlage dafür fehle, die Zahl der zugelassenen Nutzungen in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet auf nur ein Einkaufszentrum zu beschränken. Daraus folge die Unwirksamkeit der Beschränkung der maximalen Verkaufsflächen, die der Rat der Stadt Ochtrup zum Schutz der Versorgungszentren der Nachbargemeinden als erforderlich angesehen habe. Auch die Festsetzung, nach der Verkaufsflächen ganz überwiegend nur im Erdgeschoss zulässig seien, um sicherzustellen, dass das DOC in einem sogenannten „Village-Stil“ als für ein DOC typische Bauform errichtet werde, ließen die baurechtlichen Vorschriften so nicht zu. Sie sei daher ebenfalls unwirksam.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts seien darüber hinaus bereits die Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe formell fehlerhaft gewesen.
Weiter hatte das Oberverwaltungsgericht über die von der Stadt Nordhorn aufgeworfene Frage der Schädigung ihrer Versorgungszentren danach nicht mehr zu entscheiden. Der Rat der Stadt Ochtrup habe im Falle einer Neuplanung die Auswirkungen der Erweiterung des DOC auf der Grundlage aktueller Daten und gutachterlicher Stellungnahmen zunächst selbst neu zu bewerten.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 D 66/18.NE
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