Die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgeschäfts darf bis zum 30. April 2020 auf 800 m² in Hamburg begrenzt werden.
Mit dieser Zwischenverfügung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die gestern ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg1 abgeändert.
Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der seit dem 20. April 2020 gültigen Fassung ist der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 m² begrenzt ist. Der gegen diese Regelung gerichtete Eilantrag der Betreiberin eines Sportwarengeschäfts war vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erfolgreich1. Hiergegen hat die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde erhoben und weiter beantragt, dass es bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Beschwerde bei der Regelung der Rechtsverordnung bleibt und der Betrieb der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin nur auf einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² erfolgen darf.
Auf diesen weiteren Antrag hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nunmehr eine Zwischenverfügung erlassen. Danach darf die Antragstellerin ihr Einzelhandelsgeschäft vorläufig – befristet bis zum 30. April 2020 – nur mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² betreiben. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts offen. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist daher zur Vermeidung schwerer und unabwendbarer Nachteile geboten. Sollte die Zwischenverfügung nicht ergehen und sich aber später herausstellen, dass die Regelung zur Beschränkung der Verkaufsfläche nicht zu beanstanden ist, weil die Zulassung von Verkaufsflächen auch über 800 m² zu einem erhöhten Infektionsrisiko führt, bestünde die konkrete Gefahr einer weiteren und nicht nachvollziehbaren Ausbreitung des Virus, die zum Erhalt von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und zum Schutz einer Überlastung medizinischer Behandlungskapazitäten vermieden werden soll.
Über die Beschwerde will das Hamburgische Oberverwaltungsgericht abschließend in der nächsten Woche entscheiden. Für ausreichend hält das Oberverwaltungsgericht jedoch eine Befristung der Zwischenverfügung bis zum 30. April 2020 und beabsichtigt, bis zu diesem Zeitpunkt über die Beschwerde zu entscheiden. Dafür ist es notwendig, dass die Beschwerdebegründung bis Montag, den 27. April um 13 Uhr vorliegt. Sollte die Antragsgegnerin ihre Beschwerdebegründung später einreichen und eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bis zum 30. April 2020 nicht möglich sein, verliert die Zwischenverfügung ihre Wirkung mit der Folge, dass die Antragstellerin nach diesem Datum, entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsgerichts, ihre Hamburger Verkaufsstellen zunächst ohne die Beschränkungen nach § 8 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO weiterbetreiben dürfte.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. April 2020 – 5 Bs 64/20
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