Eine abstrakte Farbmarke ohne originäre Unterscheidungskraft ist nur schutzfähig, wenn sie sich im angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt hat. Bei Einzelhandelsdienstleistungen für Bau- und Heimwerkerartikel kommt es dabei auf die Gesamtbevölkerung an. Verbleiben Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung, muss das Bundespatentgericht
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