Besteht kein Vermieterpfandrecht, ist eine vereinfachte Räumung (sog. „Berliner Räumung“) im Wege der Auswechslung der Haustürschlösser und Übergabe aller Schlüssel an den Vermieter unzulässig.
Der Gläubiger kann zwar die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken,
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