Die Regelungen über das Verspätungsgeld räumen der ZfA kein Ermessen ein. Statthafte Klageart gegen einen Verspätungsgeldbescheid ist daher die Anfechtungsklage.
Ein Verpflichtungsantrag wäre dagegen nur zulässig, wenn § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F. der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen
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