Die Regelungen über das Verspätungsgeld räumen der ZfA kein Ermessen ein. Statthafte Klageart gegen einen Verspätungsgeldbescheid ist daher die Anfechtungsklage.
Ein Verpflichtungsantrag wäre dagegen nur zulässig, wenn § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F. der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen der Deutschen Rechtenversicherung Bund (ZfA) ein Ermessen eröffnen würde.
Der Bundesfinanzhof hat indes bereits entschieden, dass die Regelungen über das Verspätungsgeld der ZfA kein Ermessen einräumen1.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Mai 2020 – X R 10/19
- BFH, Urteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 69[↩]











