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Das Verspätungsgeld der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen – und die richtige Klageart

Die Regelungen über das Verspätungsgeld räumen der ZfA kein Ermessen ein. Statthafte Klageart gegen einen Verspätungsgeldbescheid ist daher die Anfechtungsklage. Ein Verpflichtungsantrag wäre dagegen nur zulässig, wenn § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F. der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen der Deutschen Rechtenversicherung Bund (ZfA) ein Ermessen eröffnen würde. Der

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Rentenbezugsmitteilungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund (ZfA) – und die fehlende Identifikationsnummer

Die in Verwaltungsanweisungen des BZSt geregelte Möglichkeit, die in § 22a Abs. 1 EStG geforderten Angaben bei unverschuldeter Unkenntnis u.a. der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, sondern die vorhandenen Teile dieser Angaben in Form einer csv-Datei auf einem Datenträger zu übersenden, stellt eine sachgerechte Konkretisierung

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Verspätungsgeld gegen die Rentenversicherung

§ 22a Abs. 5 Satz 3 EStG verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung. Eine Doppelbestrafung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben wird. Die Regelungen des § 22a Abs. 1 und

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Die wegen eines Softwarefehlers verspätete Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung

Ob eine mitteilungspflichtige Stelle die verspätete Übermittlung gemäß § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG nicht zu vertreten hat, ist anhand des auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Sorgfaltsmaßstabs zu beurteilen. Ein Softwareunternehmer ist als Erfüllungsgehilfe der mitteilungspflichtigen Stelle anzusehen, wenn er eine individualisierte Software im Hinblick auf die konkrete

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Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen

Die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie z.B. auch die berufsständischen Versorgungswerke oder Pensionskassen müssen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutsche Rentenversicherung Bund bis

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