Der bloße Hinweis auf eine nach Ansicht des Finanzamts mit dem Urteil des Finanzgerichts nicht übereinstimmende Verwaltungsanweisung reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr.
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