Der bloße Hinweis auf eine nach Ansicht des Finanzamts mit dem Urteil des Finanzgerichts nicht übereinstimmende Verwaltungsanweisung reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein1.
Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt2.
Fehl geht dabei der Einwand des Finanzamtes, das Urteil des Finanzgerichts stehe nicht in Einklang mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (hier: BMF, Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 11). Der bloße Hinweis auf eine nach Ansicht des Finanzamtes mit dem Urteil des Finanzgerichts nicht übereinstimmende Verwaltungsanweisung reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus3.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Februar 2024 – VI B 46/23










