Vorabgewinnanteile und die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags

Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind.

Vorabgewinnanteile und die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. April 2009 – IV B 109/08

Weiterlesen:
Die Einkünfte eines Militärberaters