Wuurde das Bild des mutmaßlichen Täters den Zeuginnen von den Ermittlungsbeamten nicht zusammen mit Bildern anderer Personen, sondern als Einzelbild vorgelegt, so kommt dem Ergebnis ein wesentlich geringerer Beweiswert zu als dem einer vorschriftsmäßigen Wahllichtbildvorlage.
Konnte ein Zeuge eine ihm
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