Bei dem Wiedererkennen des Angeklagten durch die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen kann es sich vor dem Hintergrund der Einzel- bzw. Wahllichtbildvorlagen im Ermittlungsverfahren um ein wiederholtes Wiedererkennen handeln, dessen Verlässlichkeit wegen der Beeinflussung durch die Situation des ersten Wiedererkennens und der durch diese bedingten Überlagerung des ursprünglichen Erinnerungsbildes deutlich vermindert sein konnte1.
Das Gericht muss daher in seine Bewertung, die nach den Urteilsgründen auf einer Gesamtschau der Wiedererkennungsleistungen beruht, einstellen, dass sich die Zeugen unbewusst an der Einzel- bzw. Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren orientiert haben könnten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2016 – 4 StR 102/16
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25.09.2012 – 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381 mwN[↩]










