Ein Wahlverteidiger kann nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO als Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn er für diesen Fall das Wahlmandat niedergelegt hat. Seine bisherige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit bedingter Pflichtverteidigungsanträge in Wehrdisziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegeben.
Nach § 90 Abs. 1
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