Ein Versicherter, der sich bei einem Verkehrsunfall ohne Fremdbeteiligung eine blutende Kopfverletzung zugezogen hat, darf den Unfallort trotz eines verursachten Fremdschadens zur ärztlichen Abklärung seines Gesundheitszustandes ohne Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verlassen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall die beklagte Versicherung dazu
Lesen