Betriebserweiterung im Außenbereich – und die benachbarte Wohnbebauung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen im Außenbereich ansässige Betriebe auf die benachbarte Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektivrechtlich) stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Dabei dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. Was von einem genehmigten Betrieb – legal – an Belastungen verursacht

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Mischgebiet mit ausschließlicher Wohnbebauung

Die Festsetzung eines Mischgebiets (§ 6 BauNVO) in einem Bebauungsplan verstößt gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn die Gemeinde ihr insoweit verfolgtes städtebauliches Konzept bereits während der Planaufstellung dadurch aufgibt, dass sie ihr Einvernehmen zur Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung nur von Wohnhäusern auf allen Baugrundstücken

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Die größtenteils ungenehmigt entstandene Wohnbebauung

Eine Gemeinde muss die in einem Gebiet über lange Zeit gewachsene, aber in Teilen rechtswidrige Bebauung nicht legalisieren und eine Dauerwohnnutzung zulassen. So das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in den hier vorliegenden Fällen mehrerer Eigentümer, die sich mit Normenkontrollanträgen gegen die Bebauungspläne der Gemeinde Seevetal gewehrt haben, mit denen „Waldsiedlungen“ in Wochenendhausgebiete

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Wohngebäude im Erholungsgebiet

§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauN­VO er­mög­licht es, in einem Son­der­ge­biet, das der Er­ho­lung dient, vor­han­de­ne ge­biets­frem­de Bau­vor­ha­ben (hier: Wohn­ge­bäu­de) durch Fest­set­zun­gen zu si­chern. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass das ge­sam­te Plan­ge­biet trotz der be­stands­si­chern­den Fest­set­zun­gen sein Ge­prä­ge als Ge­biet zu Er­ho­lungs­zwe­cken wahrt. Die Fest­set­zung eines Son­der­ge­biets, in dem neben

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