§ 16 Abs. 3 WEG erlaubt unter näher geregelten Voraussetzungen eine generelle Änderung des gesetzlichen Verteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss. Über ihren Wortlaut hinaus gilt sie zwar auch für die Änderung eines – wie hier – durch Vereinbarung festgelegten Verteilungsschlüssels, aber stets nur im Hinblick auf
Lesen