§ 16 Abs. 3 WEG erlaubt unter näher geregelten Voraussetzungen eine generelle Änderung des gesetzlichen Verteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss.
Über ihren Wortlaut hinaus gilt sie zwar auch für die Änderung eines – wie hier –
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