Geheimsprache Zeugnis

jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 109 Abs. 1 GewO Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis hat. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus

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Klassenarbeiten und Zeugnisnoten

Klassenarbeiten sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen, um hinreichend Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand vermitteln zu können.

Fachlehrer sind nicht verpflichtet, zur Bildung der Note für die mündlichen Leistungen förmliche Prüfungsgespräche abzuhalten.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 9. September

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