Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die irrtumsbedingte Vermögensverfügung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (sogenanntes „Prinzip der Gesamtsaldierung“).
 
Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet (Eingehungsbetrug), sind bei der für die Schadensfeststellung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung1.
Ein eventueller Minderwert ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen und der Vermögensschaden der Höhe nach konkret festzustellen und zu beziffern2.
In dem hier entschiedenen Fall bewarb sich der Angeklagte, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügte, auf die Stelle eines Mediengestalters bei der E. GmbH. Um seine vermeintliche Befähigung zu belegen, fügte er seiner Bewerbung drei von ihm hergestellte, angeblich von der IHK sowie der Berufsschule A. ausgestellte Zeugnisse hinzu. Der Angeklagte wurde darauf zunächst eingestellt, nach acht Monaten wurde ihm „aufgrund völlig unzureichender Arbeitsleistung“ gekündigt. Der E. GmbH entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von 32.987,50 €.
Das Landgericht München I verurteilte ihn deswegen wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) verurteilt3. Für den Bundesgerichtshof war dies nicht zu beanstanden; das Urteil des Landgerichts München – I wird den oben beschriebenen Maßgaben noch gerecht.
Die zum Vermögensschaden getroffenen Feststellungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei beweiswürdigend belegt. Auf der Grundlage der durch die Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse hat es den tragfähigen Schluss gezogen, dass die Arbeitsleistung des Angeklagten „völlig wertlos“ war. Dabei hat es insbesondere gewürdigt, dass der Angeklagte die für seine Stelle erforderliche fachliche Qualifikation nicht besaß und er die ihm übertragenen Aufgaben auch nicht erledigte. So bereitete der Angeklagte u.a. die Messe nicht vor, beantwortete E-Mails nicht bzw. leitete diese nicht weiter und unterließ die Betreuung der „Infoline“. Infolgedessen sperrten Lieferanten die Geschädigte, da Lieferungen nicht bezahlt wurden, und Aufträge mit Kunden scheiterten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 1 StR 146/23
- vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2023 – 4 StR 225/22 Rn. 23; Beschlüsse vom 06.04.2018 – 1 StR 13/18, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 93 Rn. 8 f.; und vom 16.02.2022 – 4 StR 396/21 Rn. 10; jeweils mwN[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 229 zu § 266 StGB; und vom 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 47 zu § 263 StGB[↩]
- LG München I, Urteil vom 25.11.2022 – 8 KLs 109 Js 10221/21[↩]
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