Psychisch kranke Personen sind bei notwendiger Unterbringung nach § 1 UBG BW (bzw.§ 1906 BGB) ohne Zwangsbehandlung zu verwahren.
Gem. § 1 UBG können psychisch Kranke gegen ihren Willen untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind. Gem. § 1 UBG sind
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