Keine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung

Derzeit besteht keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung . Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung. Deshalb darf der Betreuer

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Unterbringung zur Heilbehandlung

Eine Unterbringung zur Heilbehandlung ist dann nicht anzuordnen, wenn sie allein darauf gerichtet ist, die Behandlung, in die der Betreuer zum Wohle des Betroffenen bereits eingewilligt hat, gegen den natürlichen Willen des Betroffenen durchzusetzen. Eine formelle Ermächtigungsgrundlage für eine Zwangsbehandlung

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Zwangsmedikation eines Betreuten

Die Zwangsmedikation eines Betreuten ist nicht möglich, da es insoweit an einer gesetzlichen Regelung fehlt.

In einem jetzt vom Amtsgericht Ludwigsburg entschiedenen Fall war für die Betroffene eine Betreuung eingerichtet. Zum Aufgabenkreis der Betreuerin gehören u. a. die Bestimmung des

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Zwangsmedikamentation im Maßregelvollzug

Vor dem Bundesverfassungsgericht war jetzt eine Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten erfolgreich, mit der dieser sich gegen seine zur zur Erreichung des Vollzugsziels angeordnete medizinische Zwangsbehandlung werhte. Das Bundesverfassungsgericht beurteilte die hier einschlägige rheinland-pfälzische gesetzliche Regelung als verfassungswidrig.

Der schwerwiegende

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