Es handelt sich bei einem Vollstreckungsverfahren nach § 89 FamFG um ein eigenständiges Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG. Wenn das Vollstreckungsverfahren nach dem 31. August 2009 eingeleitet wurde, ist darauf neues Recht anzuwenden.
Die Vollstreckung setzt
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