Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr wird häufig ein Bußgeldverfahren eröffnet. Zur Eröffnung des Verfahrens ist in vielen Fällen ein Anhörungsbogen für vermeintliche Verkehrssünder vorgesehen. Das Dokument dient der Abfrage wichtiger Daten. Für Verkehrsteilnehmer stellt sich dabei nicht die Frage, ob sie Angaben machen müssen, sondern welche. Werden Pflichtangaben verweigert, ist ein Bußgeld im vierstelligen Bereich möglich.
Rechtliches Gehör und Ermittlungsarbeit
Der Anhörungsbogen in einem Bußgeldverfahren dient sowohl als Instrument zur Ermittlung des Fahrers zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit als auch dem Recht von jedem Bundesbürger, sich zu einem Tatvorwurf äußern zu dürfen. Da sich der Fahrzeughalter über das Kennzeichen relativ einfach ermitteln lässt, wird der Anhörungsbogen oft zunächst an diese Person geschickt.
Ob der Halter auch diejenige Person ist, welche die Ordnungswidrigkeit begangen hat, soll das Dokument klären. Dieser Ermittlungsschritt hat einen wichtigen Grund: Hierzulande gilt die Fahrerhaftung, das heißt, dass der Fahrer bei Gesetzesübertretungen haftet und belangt werden darf. Mit dem Anhörungsbogen wollen die Behörden den Fahrer ermitteln und Details erfahren.
Wurde der Anhörungsbogen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Ordnungswidrigkeit zugestellt, ist die Verjährung bereits eingetreten. Erfolgt die Zustellung pünktlich, beginnt eine weitere dreimonatige Verjährungsfrist bis zum Bußgeldbescheid.
Achtung: Fälschliche Belastung kann fatale Folgen haben
Abhängig vom Punktestand in Flensburg könnten die gemachten Angaben im Anhörungsbogen darüber entscheiden, ob der Führerschein entzogen wird oder nicht. In das Fahreignungsregister (FAER), das vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt wird, werden für Gefährdungen der Straßenverkehrssicherheit Punkte eingetragen. Wie viele Punkte auf dem Punktekonto landen, hängt von der Schwere des Vergehens ab. Während in Stufe gelb (Punkte-Tacho) lediglich eine gebührenpflichtige Ermahnung ausgestellt wird, zieht das Erreichen der schwarzen Stufe mit acht Punkten den Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate nach sich. „Wenn Sie Ihren Führerschein wiedererlangen möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen und damit rechnen, dass die zuständige Behörde außerdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnet, um so Ihre Eignung für den Straßenverkehr festzustellen“, erklärt die Webseite www.punkte-flensburg.de. Eine Situation, die für viele Berufstätige mit erheblichen Einschränkungen verbunden ist.
Inhalt des Anhörungsbogens und Pflichtangaben
Der Anhörungsbogen informiert über den Tatvorwurf und die potenziellen Konsequenzen, die daraus resultieren können. Der Empfänger – also der Fahrzeughalter – hat mehrere Möglichkeiten, um darauf zu reagieren. Gemäß § 111 OWiG sind die Pflichtangaben ein Muss und der Anhörungsbogen sollte fristgerecht zurückgeschickt werden. Wobei die Datenübermittlung meist auch online ermöglicht wird.
Zu den Pflichtangaben gehören:
- Name
- Geburtsname
- Vorname
- Straße
- Hausnummer
- Postleitzahl
- Wohnort
- Geburtsdatum
- Geburtsort
Werden die Pflichtangaben verweigert oder falsch gemacht, handelt die Person ordnungswidrig und es kann eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro folgen.
Vorsicht bei sonstigen Angaben!
Neben Pflichtfeldern gibt es viele weitere Angaben, welche die Behörden abfragen. Darunter:
- Fahrer zum Tatzeitpunkt
- Angaben zum Tathergang
Doch diese Angaben sind freiwillig und der Fahrzeughalter ist gut beraten, mögliche Aussagen sorgfältig zu überdenken und mit einem Anwalt für Verkehrsrecht zu klären. Jede Aussage, die durch den Anhörungsbogen protokolliert ist, lässt sich nicht mehr rückgängig machen oder gar löschen.
Für Fahrzeughalter, die sich vom Vorwurf befreien können, weil sie nachweislich nicht der Fahrzeugführer waren als die Ordnungswidrigkeit begangen wurden, kann die Angabe sinnvoll sein. Es besteht zwar die Pflicht den Fahrer zu nennen, dennoch müssen Fahrzeughalter weder sich selbst noch andere (wie beispielsweise Verwandte, Verlobte und nahe Angehörige) belasten. Stattdessen können sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Im Zweifelsfall ist es stets ratsam, die Beratung eines Fachanwalts zu beanspruchen, um negativen Folgen durch den Anhörungsbogen vorzubeugen. Im Rahmen der Rechtsberatung lässt sich präzise klären, ob Angaben abseits der Pflichtdaten im Einzelfall von Vorteil sein können oder das Zeugnisverweigerungsrecht die bessere Wahl ist.
Bildnachweis:
- Führerschein: Steffen L.










