Eine nicht erhobene Verfahrensrüge prüft das Revisionsgericht auch im Verfahren nach § 356a StPO nicht nach.
Denn durch den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 356a StPO werden die Frist- und Formerfordernisse des § 344 Abs. 2 und des § 345 StPO nicht berührt1.
Die Anhörungsrüge ist in einem solchen Fall daher unbegründet, denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Bundesgerichtshof hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Auch ein Wiedereinsetzungsgesuch ist in einem solchen Fall unzulässig. Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist2. Ein Ausnahmefall, in dem zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Wiedereinsetzung zu gewähren wäre3, liegt nicht vor. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens käme im Übrigen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch unter dem Gesichtspunkt eines hier von dem Verurteilten geltend gemachten Verteidigerverschuldens nicht mehr in Betracht4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 1 StR 513/11










