Annahme des Erbietens zu einem Verbrechen – und der unbeachtliche innere Vorbehalt

Der Annahme des Erbietens zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 Variante 2 StGB) steht nicht entgegen, dass das Erbieten des anderen nur zum Schein angenommen wird.

Annahme des Erbietens zu einem Verbrechen – und der unbeachtliche innere Vorbehalt

Diese Variante des § 30 Abs. 2 StGB setzt – als ein Sonderfall der versuchten Anstiftung – voraus, dass der Täter objektiv das Erbieten eines anderen zur Begehung eines Verbrechens annimmt und subjektiv mit doppeltem Anstiftervorsatz, jedenfalls in Form des dolus eventualis, handelt. Für den Vorsatz genügt, dass der Annehmende damit rechnet, der präsumtive Täter werde seine Erklärung ernst nehmen und ihr entsprechend handeln, und dies billigt1.

Hat der Annehmende diese Vorstellung, entfällt sein Vorsatz nicht dadurch, dass er die Annahme des Erbietens des anderen nur zum Schein erklärt2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2017 – 3 StR 260/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1998 – 1 StR 801/97, NStZ 1998, 403, 404[]
  2. vgl. – für die versuchte Anstiftung – BGH, Urteil vom 27.07.2000 – 4 StR 185/00 8; ebenso BGH, Urteil vom 10.06.1998 – 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 101 ff.[]