Der Austausch der Bezugstat bei Verdeckungsmord erfordert einen gerichtlichen Hinweis.
Die Abweichung in der Beschreibung des Tatverhaltens, das zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes gedient hat, ist bei einer solchen Fallgestaltung wesentlich: Das Verhalten des Angeklagten, in dem die „andere Straftat“ im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gesehen wurde, unterscheidet sich schon zeitlich erheblich von demjenigen, das die Anklage für tatbestandsmäßig hielt, und inhaltlich wurde ein Vermögensdelikt durch ein Körperverletzungsdelikt ersetzt.
Während frühere Rechtsprechung vereinzelt die Hinweispflicht nach § 265 StPO noch restriktiv annahm1, wurde bald erkannt, dass der gebotene Schutz des Angeklagten vor Überraschungsentscheidungen eine umfassende Hinweispflicht erfordert. Soweit der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs2 einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO verneint hat, wenn die Verurteilung bei gleich bleibendem Strafgesetz nur auf zum Teil andere Tatsachen gegründet wird, hat er einen Verfahrensfehler nur deshalb verneint, „da der Angeklagte durch den Gang der Hauptverhandlung über die Veränderung der Sachlage unterrichtet worden ist“.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 17. Juli 19623 bei einem Hinweis auf das Mordmerkmal zur Verdeckung einer anderen Straftat die Klarstellung gefordert, „welche andere Straftat der Angeklagte nach der Meinung des Gerichts hätte verdecken können“. Zutreffend hat der 5. Strafsenat schon in seinem Urteil vom 24. Mai 19554 im Fall der Verurteilung wegen Vollrausches einen Hinweis nach § 265 StPO selbst dann gefordert, wenn die Rauschtat als ledigliche Bedingung der Strafbarkeit rechtlich anders beurteilt werden soll. Dies legt nahe, dass ein Hinweis erst recht geboten ist, wenn die Rauschtat vollständig ausgetauscht wird. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu Recht bei einer Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung einen Verstoß gegen § 265 (Abs. 4) StPO darin gesehen, dass der Angeklagte nicht darauf hingewiesen wurde, dass eine andere Forderung bei § 288 StGB zugrunde gelegt wurde; der Austausch einer Forderung, deren Durchsetzung der Angeklagte vereitelt haben soll, erfordert einen gerichtlichen Hinweis5. Gerade wenn es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass ein richterlicher Hinweis nach § 265 StPO gewissen Mindestanforderungen entsprechen muss, wozu auch die Angabe gehört, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht6, liegt es nahe, überhaupt einen entsprechenden Hinweis zu verlangen, wenn – wie hier – das Tatverhalten, das zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes dient, wesentlich von dem Anklagevorwurf abweicht. Denn Zweck des § 265 StPO ist es, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen, und ihn vor Überraschungen zu schützen7.
Der Austausch der Bezugstat bei Verdeckungsmord erfordert daher einen gerichtlichen Hinweis.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 StR 582/10
- vgl. z.B. BGH, Urteil vom 28.04.1955 – 3 StR 13/55; auch BGH, Urteil vom 24.02.1976 – 1 StR 764/75[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.12.1977 – 5 StR 728/77[↩]
- - 1 StR 266/62[↩]
- BGH, Urteil vom 24.05.1955 – 5 StR 143/55[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 02.02.1990 – 3 StR 480/89, BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 8; und StV 1990, 249, 250[↩]
- vgl. hierzu u.a. BGH, Beschlüsse vom 10.01.2007 – 2 StR 555/06; vom 17.10.2006 – 4 StR 335/06 Rn. 10; vom 21.04.2004 – 2 StR 363/03 mwN; und vom 24.11.1992 – 1 StR 368/92 mwN[↩]
- vgl. u.a. BGH, Urteil vom 04.04.1995 – 1 StR 772/94[↩]










