Das „Halten“ eines Handys setzt nicht notwendig die Benutzung der Hände voraus. Ein zwischen Ohr und Schulter eingeklemmtes Mobiltelefon kann zu einem Bußgeld führen. Das steht auch mit dem Zweck der Straßenverkehrsordnung in Einklang.

So hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall entschieden und eine Fahrzeugführerin zu einem Bußgeld verurteilt. Gleichzeitig ist damit die Entscheidung des Amtsgerichts Köln bestätigt worden. Zu dem Verfahren war es aufgrund eines im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Messfotos gekommen. Darauf war zu erkennen, dass die Fahrzeugführerin ein Mobiltelefon zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte. Sie hatte im gerichtlichen Verfahren auch eingeräumt, dass sie dieses zum Telefonieren genutzt habe – aber dieses bereits vor Fahrtantritt in der abgebildeten Haltung gehabt habe. Außerdem war sie der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um ein „Halten“ im Sinne der Verordnung handele, da dieses ein Halten in der Hand voraussetzte. Nachdem sie vom Amtsgericht zu einem Bußgeld verurteilt worden war, hat sie sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen gewehrt.
In seiner Entscheidungsbegründung hat das Oberlandesgericht Köln ausführlich erklärt, dass sprachlich das „Halten“ eines Gegenstandes nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetze. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln stehe die Bußgeldbewehrung auch mit dem Zweck der Verordnung in Einklang: In dem Einklemmen des Mobiltelefons liege ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial, weil das Risiko bestehe, dass das Mobiltelefon sich aus seiner „Halterung“ lösen könne und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleite, um zu verhindern, dass es – etwa – im Fußraum des Fahrzeugs unauffindbar wird. Schon um diesem Risiko entgegenzuwirken, werde – was die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verhindern wolle – der Fahrer einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Köln unterscheide dieser Umstand eine solche Nutzung eines Mobiltelefons auch von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung, bei welcher sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung regelmäßig keine Gedanken machen müsse.
Darüber hinaus stehe dem auch nicht entgegen, dass in der amtlichen Begründung zur StVO davon ausgegangen werde, dass unter „Halten“ im Sinne von § 23 Abs. 1a) StVO ein „in der Hand halten“ zu verstehen sei.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – III-1 RBs 347/20
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