Bedingter Tötungsvorsatz

Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement).

Bedingter Tötungsvorsatz

Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden1.

Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen2, in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind3.

Diesen Anforderungen genügten im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Ausführungen des Landgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz nicht. Das Schwurgericht hat das voluntative Vorsatzelement nicht tragfähig begründet. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung hat es den Umstand nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte wusste, dass sich der Zeuge P. im Zeitpunkt der Brandlegung in der Unterkunft aufhält und andere Bewohner durch diesen – ebenso wie durch die vorhandenen Rauchmelder – auf den Brand hätten aufmerksam gemacht werden können. Dieser Umstand kann ebenso wie die Tatzeit maßgeblich gegen ein billigendes Inkaufnehmen des Eintritts des Todes (oder auch einer Körperverletzung) von im Wohnheim aufhältigen Personen durch den Angeklagten sprechen. Das Landgericht hätte zudem weitergehend erörtern müssen, ob der Angeklagte gegebenenfalls lediglich eine Gefährdung der in der Unterkunft befindlichen Personen in Kauf genommen haben könnte, mithin lediglich Gefährdungsvorsatz und kein Schädigungsvorsatz gegeben sein könnte4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 1 StR 222/19

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 01.03.2018 – 4 StR 399/17 Rn. 18; und vom 16.09.2015 – 2 StR 483/14 Rn. 14[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 01.03.2018 – 4 StR 399/17 Rn.19; und vom 22.03.2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 Rn. 26[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2013 – 3 StR 45/13 Rn. 7[]
  4. vgl. zu diesen unterschiedlichen Bezugspunkten des Vorsatzes BGH, Urteile vom 12.06.2008 – 4 StR 78/08 Rn. 17, 19; und vom 15.12 1967 – 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 73 f.; MünchKomm-StGB/Radtke, 3. Aufl., § 306b Rn. 30; LKStGB/Wolff, 12. Aufl., § 306b Rn. 17[]