Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen.
Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind1.
Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Tatrichters selbst dann hinzunehmen, wenn eine anderweitige Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre2. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen3.
Zudem bedürfen die Feststellungen der Strafkammer einer tragfähigen Beweisgrundlage4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 2 StR 527/17
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.12 2013 – 4 StR 371/13 9; Urteil vom 24.03.2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2017 – 1 StR 360/16, BeckRS 2017, 104320; Urteil vom 21.03.2013 – 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420, 421 mwN[↩]
- st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 05.12 2017 – 4 StR 513/17 2; KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 84[↩]










