Über die Zulässigkeit der Einbringung und Benutzung eines Laptops im Haftraum eines Untersuchungsgefangenen zur Vorbereitung der Verteidigung entscheidet im Streitfall zwischen Anstalt und Gefangenem der Haftrichter, der dabei den Sicherheitsbelangen der Haftanstalt ausreichend Rechnung zu tragen hat. Das gilt auch, wenn die Haftanstalt über einen entsprechenden Antrag des Gefangenen binnen der Frist des § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht entschieden hat.
Befürchtet die Haftanstalt, der Untersuchungsgefangene könne mithilfe des Laptops, z. B. über das Internet, unerlaubte Außenkontakte herstellen, durch die die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt beeinträchtigt werden könnte, liegt es in ihrer Verantwortung, die deshalb durch das Gericht angeordnete Versiegelung der Datenanschlüsse und die Abschaltung des Datenübertragungsmodems durchzuführen oder durch fachkundige Dritte durchführen zu lassen, hilfsweise dem Gefangenen einen entsprechend gegen Missbrauchsmöglichkeiten abgesicherten Laptop leihweise zur Verfügung zu stellen.
Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Nutzung eines privaten Laptops im Haftraum durch einen Untersuchungsgefangenen ist § 16 UVollzG M-V. Danach dürfen Untersuchungsgefangene ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sachen, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind dabei von der Ausstattung ausgeschlossen.
Zuständig zur Entscheidung über einen entsprechenden Antrag ist die Justizvollzugsanstalt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UVollzG M-V). Soweit eine solche Entscheidung allerdings nicht binnen drei Wochen nach Antragstellung ergangen ist, kann der Untersuchungsgefangene gemäß § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO – nicht etwa nach § 27 EGGVG – einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen1. Zuständig für die Entscheidung über diesen Antrag ist der Haftrichter im Sinne des § 126 StPO, d.h. bei Anhängigkeit einer Sache vor einem Kollegialgericht der gesamte Spruchkörper, hier also die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Rostock. Damit war vorliegend die Strafkammer nach § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO zu der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung berufen, nachdem die Justizvollzugsanstalt den Antrag des Angeklagten betreffend die Nutzung des Laptops im Haftraum, bis zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung über drei Wochen nicht entschieden hatte. Da § 119a StPO (z.B. im Gegensatz zu § 27 EGGVG oder § 75 VwGO) die Gründe, auf denen die Untätigkeit der Justizvollzugsanstalt beruht, dahinstehen lässt, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen keine Entscheidung seitens der Justizvollzugsanstalt erging. Insoweit kann auch keine Rede davon sein, dass die Kammer unzuständigkeitshalber einer Entscheidung der Justizvollzugsanstalt „vorausgegriffen“ habe. Vielmehr konnte der Betroffene nach Ablauf der Frist des § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und die Kammer hatte diesen zu bescheiden.
Eine Einschränkung des Rechts auf gerichtliche Entscheidung auf bestimmte Regelungsgegenstände sieht die Vorschrift nicht vor. Insbesondere sind Fragen der Sicherheit in der Haftanstalt oder der Einbringung von Gegenständen in die Hafträume nicht ausgenommen.
Soweit die Anstalt auf eine Gefährdung der Sicherheit durch die Verwendung von Zusatzgeräten, wie externen Speichern oder Netzwerkverbindungsapplikationen abhebt, ist den Vorgängen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte derartige Geräte besitzen darf. Sofern die Justizvollzugsanstalt darauf abstellt, dass sie das unberechtigte Einbringen dieser Gegenstände in die Haftanstalt nicht verhindern könne, ist nicht erkennbar, wodurch sich die Gefahr der unberechtigten Nutzung gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhen sollte. Auch bisher konnte der Angeklagte den Laptop offensichtlich weitgehend unbeobachtet im Besuchsbereich der Haftanstalt nutzen und hätte auch dort die als gefährlich betrachteten Gerätschaften verwenden können. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Angeklagte bei der Nutzung des Laptops im Besuchsbereich ununterbrochen beobachtet worden wäre, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung kleiner Zusatzgeräte. Vielmehr ist nach dem Aktenstand davon auszugehen, dass sich der Angeklagte weitgehend unbeobachtet der Nutzung seines Laptops widmen konnte. Im Übrigen ist es Aufgabe der Haftanstalt, mit den ihr zur Verfügung stehenden Überwachungsmöglichkeiten den Missbrauch des Laptops zu unterbinden. Konkrete Hinweise auf einen solchen Missbrauch, die bereits jetzt eine Nutzungseinschränkung nach sich ziehen könnten, sind dagegen weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die abstrakte Möglichkeit des Missbrauchs im Haftraum reicht zur Annahme einer Gefährdungslage jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser Möglichkeit durch entsprechende Maßnahmen seitens der Anstalt begegnet werden kann.
Soweit die Justizvollzugsanstalt einwendet, die Netzwerksverbindungsmöglichkeiten des Laptops ließen sich nicht ausreichend kontrollieren, ist nicht erkennbar, wodurch sich die daraus ergebende Gefahr bei einer Nutzung im Haftraum statt – wie bisher – im Besuchsbereich erhöhen könnte. Die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich der technischen Unmöglichkeit einer wirksamen Abschaltung der eingebauten Netzwerkverbindungsmöglich-keiten und einer Versiegelung der externen Zugänge sind im Übrigen nicht zutreffend. Soweit die Justizvollzugsanstalt nicht über eigenes Personal verfügt, welches die erforderliche technische Umrüstung des Laptops vornehmen könnte, ist sie gehalten, sich insoweit externer Hilfe zu bedienen. Eine wirksame technische Begrenzung der Zugangsmöglichkeiten des Rechners kann und muss im Bedarfsfall durch Sachverständige – z.B. durch im Wege der Amtshilfe heranziehbare IT-Bedienstete der Justiz des Landes, des Landeskriminalamtes oder auch durch Private – erfolgen2. Sofern andere Möglichkeiten nicht bestehen oder unverhältnismäßig wären, etwa weil sie zu irreparablen Schäden am Laptop des Angeklagten führen würden, ist ihm auf Justizkosten ein entsprechend abgesichertes Gerät leihweise zur Verfügung zu stellen.
Allerdings ist derzeit eine gerichtliche Entscheidung über die Installation technischer Beschränkungen über die bereits mit Beschluss vom 21.04.2015 angeordneten Restriktionen hinaus nicht veranlasst. Vielmehr hat die Kammer insoweit schon die notwendigen konkreten Anordnungen getroffen, die von der Haftanstalt lediglich noch nicht umgesetzt worden sind. Danach ist der Laptop durch die Anstalt einer Kontrolle zu unterziehen, wobei die Zugänge, über die Daten eingespielt werden können, zu versiegeln sind, bis auf jene Zugänge, die für die Akteneinsicht nötig sind. Zur Versiegelung dieser Zugänge zählt bei sinngemäßer Auslegung dieses Beschlusses auch die Verhinderung der Nutzungsmöglichkeiten einer möglichen Internetverbindung, denn auch hierüber können im Sinne des Beschlusses „Daten eingespielt“ werden.
Die von der Justizvollzugsanstalt als milderes Mittel bezeichnete Nutzung des im Besuchsbereich der Justizvollzugsanstalt aufgestellten festen Computers ist unabhängig von der technischen Ausstattung, deren ausreichende Funktion die Verteidigung bestritten hat, untauglich. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Rechts der Akteneinsicht, wesentliche Aktenteile eines laufenden Strafverfahrens auf einen anstaltsöffentlichen Computer aufzuspielen oder auch nur beim Lesen von einem externen Speichermedium im Zwischenspeicher des Rechners abzulegen. Zudem ist nicht erkennbar, wie auf diesem Wege dem eigentlichen Zweck des Akten- und Videostudiums – der Vorbereitung der eigenen Verteidigung in der Hauptverhandlung unter Nutzung des eigenen Laptops – entsprochen werden könnte, wenn eben jener gerade nicht zur Vorbereitung genutzt werden konnte.
Zutreffend hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass die Betrachtung von Videomaterial in einem in dem Verfahren nunmehr erreichten Umfang selbst dann nicht möglich wäre, wenn die Justizvollzugsanstalt die mit Schreiben vom 16.09.2015 angebotenen Nutzungszeiten des Besuchsbereichs zur Verfügung stellen könnte.
Dem von der Justizvollzugsanstalt erhobenen Einwand der möglichen Nutzung oder Beschädigung des Laptops durch Mitgefangene3, wenn dieser sich auch während des Aufschlusses im Haftraum des Angeklagten befindet, ist die Kammer im Rahmen der Abhilfeentscheidung gefolgt, indem sie eine sichere Verwahrung des Rechners während der Aufschlusszeiten angeordnet hat.
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 20 Ws 276/15
- vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 119a Rdn.01.[↩]
- vgl. dazu LG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2014 – 5/28 Qs 49/14 – 7310 Js 230995/12 – Juris, Rn. 16, 19[↩]
- vgl. zur Relevanz dieser Überlegung bei gemeinschaftlicher Unterbringung auch KG Berlin, Beschluss v. 18.06.204, 2 Ws 123/14 Vollz, Juris Rn.19[↩]










