Die nicht ausgeschöpfte Anklage – und der Teilfreispruch

Soweit eine Verurteilung die Anklage nicht ausschöpft, muss Teilfreispruch erfolgen1.

Die nicht ausgeschöpfte Anklage – und der Teilfreispruch

Eines Teilfreispruchs bedarf es nur dann nicht, wenn das Gericht mehrere tatmehrheitlich angeklagte Taten als erwiesen ansieht, aber lediglich (in dubio pro reo) tateinheitlich aburteilt2.

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall: Das Landgericht hat nicht beide angeklagten Taten als nachgewiesen angesehen, sondern ist in Anwendung des Zweifelsatzes davon ausgegangen, dass der Angeklagte nur eine Tat zum Nachteil seiner Tochter begangen habe. Die im Urteil festgestellte Begehungsweise entspricht Fall 2 der Anklage. Wegen der nicht abgeurteilten Tat hätte ein Teilfreispruch auf Kosten der Staatskasse erfolgen müssen. Die Urteilsformel war daher entsprechend zu ergänzen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. März 2017 – 5 StR 68/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 12.12 2005 – 5 StR 448/05 , BGH, Beschluss vom 30.05.2008 – 2 StR 174/08 , NStZ-RR 2008, 287; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rdnr. 13 m. w. N.; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 260 Rdnrn. 36, 55, jeweils m. w. N.[]
  2. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27.03.2007 – 5 StR 67/07 , BGH, Beschlüsse vom 30.05.2008 – 2 StR 174/08 ; und vom 24.09.1998 – 4 StR 272/98 ; BGH, Urteil vom 17.11.1999 – 2 StR 362/99 ; BGH, Beschluss vom 07.01.2004 – 4 StR 415/03[]