Die Anklageschrift – und ihre Umgrenzungsfunktion

Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion).

Die Anklageschrift – und ihre Umgrenzungsfunktion

Die begangene, konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat1. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam2.

Diesen Anforderungen wurde in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die – bezogen auf die Untreuevorwürfe – unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage, auch unter Heranziehung des in der Anklageschrift niedergelegten und zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes heranzuziehenden wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen3, nicht gerecht:

Mit der Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten 7 sieben tatmehrheitliche Fälle der Untreue zur Last. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer einer in der Rechtsform der KG betriebenen Versicherungsmaklerfirma die ihm aufgrund einer Beitragsinkassovereinbarung obliegende Pflicht verletzt, von drei Kunden eingezogene fällige Versicherungsprämien nach Abzug seiner Provision auf einem gesonderten Konto getrennt aufzubewahren, diese bis zum Ablauf einer Frist von vier Monaten mit der G. Versicherung abzurechnen und an diese weiterzuleiten. Im Einzelnen führt die Anklageschrift sieben Beträge unterschiedlicher Höhe mit Fälligkeitsdaten zwischen dem 1.01.2010 und dem 30.04.2011 auf, bei denen es „zum Ablauf der 4Monatsfrist zu Unterlassungen hinsichtlich der gesonderten Verwahrung und Abführung der für die G. einnahmten Prämiensummen gekommen“ sei. Versicherung verInsgesamt seien damit 2.663.425, 32 € pflichtwidrig nicht gesondert verwahrt und nicht an die G. Versicherung abgeführt“ worden. Verrechnet mit Provisionsguthaben des Angeklagten in Höhe von 31.730, 82 € sei der G. Versicherung daraus ein „Ausfall in Höhe von insgesamt 2.613.684, 50 € entstanden“.

Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird zu den genannten Beträgen lediglich ausgeführt, dass sich „die im konkreten Anklagesatz dargestellten Sachverhalte aus den durch die G. Versicherung vorgelegten Unterlagen, insbesondere den übersandten Ausdrucken aus der dortigen EDV zur Fälligkeit der Prämienforderung gegenüber den Großkunden des Angeschuldigten ergeben.“

Nach der Anklage bleibt offen, welches von anderen gleichartigen Taten abgrenzbare, individualisierbare Verhalten im Zusammenhang mit dem Prämieninkasso als untreuerelevante und zu einem Schaden der Versicherung führende Pflichtverletzung dem Angeklagten zur Last gelegt werden soll. Einer besonderen Konkretisierung hätte es – auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Präzisierungsgebots beim Untreuetatbestand4 – schon deshalb bedurft, weil die Prämien der Großkunden – wie die Anklage ausführt – nach der Maklerinkassovereinbarung laufend abzurechnen waren und weitere Verbindlichkeiten bestanden, so dass im sechzehnmonatigen Tatzeitraum über die in der Anklage genannten Zahlungen hinaus zahlreiche zusätzliche Prämien auf den (der Zahl nach nicht mitgeteilten) allgemeinen Geschäftskonten der KG vereinnahmt worden sein müssen.

Die in der Anklageschrift genannten einzelnen Prämiensummen sind keinem der drei namentlich genannten Kunden individuell zugeordnet. Damit bleibt bereits offen, ob es sich jeweils um die Summe der alle drei Kunden betreffenden Prämien oder um einzelne Prämien jeweils eines Kunden handelt. Eine die präzise Identifizierung ermöglichende Zuordnung der Beträge zu bestimmten Versicherungsverträgen oder Beitragsrechnungen fehlt. Auch werden keine näheren Tatumstände genannt, die eine Konkretisierung der Taten zulassen (wie die Aufschlüsselung nach den Konten der KG, die Angabe der Zeitpunkte des Versands der Beitragsrechnungen oder des Eingangs des jeweiligen Einzelbetrags auf den Firmenkonten).

Der Tatzeitpunkt ist ebenfalls nicht ausreichend genau bestimmt. Dadurch, dass auf Unterlassungen „zum Ablauf der 4Monatsfrist“ rekurriert und bei den einzelnen Beträgen ein konkretes Fälligkeitsdatum angegeben wird, ist nicht erkennbar, ob die Anklage auf die Fälligkeit der Prämienforderung der Versicherung gegenüber dem Kunden oder auf die Fälligkeit der Weiterleitung eingezogener Prämien durch den Angeklagten an die Versicherung abstellt.

Auch die Angabe des Provisionsguthabens des Angeklagten ermöglicht insoweit keine gegenständliche Differenzierung der Einzelvorwürfe, da unklar ist, woraus und für welchen Zeitraum der Provisionsanspruch errechnet ist. Aus diesem Grund bleibt auch die Höhe des angenommenen Schadens in den jeweiligen Einzelfällen offen.

Soweit die Anklage im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen mitteilt, die Staatsanwaltschaft habe hinsichtlich „einiger kleinerer Summenverbindlichkeiten“ gemäß § 154 StPO von der Verfolgung abgesehen, ist nicht nachvollziehbar, welche Prämienzahlungen davon erfasst werden. Zur näheren Bestimmung der anklagegegenständlichen Prämienforderungen kann daher auch die Einstellungsverfügung nicht beitragen.

Das Verfahren war daher insoweit einzustellen. Dies steht einer neuen, den verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Anklage nicht entgegen5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. April 2019 – 2 StR 430/17

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2012 – 1 StR 412/11, NJW 2012, 867, 868; MükoStPO/Wenske, § 200 Rn.19 mwN[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2017 – 2 StR 456/16, NStZ 2018, 347, 349[]
  3. vgl. BGH, aaO[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170, 198[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2009 – 1 StR 205/09, NJW 2010, 308, 309; Beschluss vom 29.11.1994 – 4 StR 648/94, NStZ 1995, 245 f.[]