Die geklaute leere Geldbörse

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es dann, wenn sich der Täter nicht ein Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen will, hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme.

Die geklaute leere Geldbörse

Insoweit liegt dann nur ein aus Sicht des Täters fehlgeschlagener Versuch vor1.

Dass das Gericht in einem solchen Fall allerdings von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch macht und deshalb jeweils eine niedrigere Einzelstrafe verhängt, liegt für den Bundesgerichtshof fern. Denn die Tatausführung weist große Vollendungsnähe auf, da es vom Zufall abhing, ob die Angeklagten Geld erbeuteten oder nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. April 2018 – 4 StR 538/17

  1. BGH, Beschlüsse vom 26.11.2003 – 3 StR 406/03, NStZ 2004, 333; und vom 08.09.2009 – 4 StR 354/09, NStZ-RR 2010, 48 [Ls][]
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Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Revisionsbegründung