Die gemeinsam handelnden Dealer – und Einziehung des Wertes von Taterträgen

Teilen sich zwei Dealer den „Gewinn“ aus den von einem von ihnen getätigten Weiterveräußerungen der Betäubungsmittel und zahlt nicht etwa der Verkäufer lediglich Teile der Gelder an den anderen aus lässt sich eine Mitverfügungsgewalt der beiden Angeklagten über die vom Verkäufer vereinnahmten Gelder in voller Höhe annehmen.

Die gemeinsam handelnden Dealer – und Einziehung des Wertes von Taterträgen

In einem solchen Fall haften die Tatbeteiligten in Höhe des angeordneten Wertes der Taterträge als Gesamtschuldner1.

Dies bedarf der Kennzeichnung im Tenor, wobei die Angabe des Namens des (jeweiligen) weiteren Gesamtschuldners nicht erforderlich ist2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 4 StR 195/19

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.11.2011 – 4 StR 516/11; vom 18.09.2018 – 3 StR 77/18 – jew. mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 07.06.2018 – 4 StR 63/18 16; Beschlüsse vom 18.07.2018 – 2 StR 245/18; vom 11.09.2018 – 2 StR 305/18, jew. mwN[]

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