Eine psychisch vermittelte Hilfeleistung kann bereits zu einer Zeit erbracht werden, bevor der Haupttäter den Tatentschluss fasst.
Daher könnte in dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall insbesondere in dem Nicken der Angeklagten auf das Tötungsansinnen ihres Sohnes einige Zeit vor dem Kerngeschehen eine nach § 27 Abs. 1 StGB relevante Tatförderung liegen.
Dem steht nicht entgegen, dass die (späteren) unmittelbaren Täter zu diesem Zeitpunkt den Tatentschluss noch nicht gefasst hatten, sondern nur ersichtlich „tatgeneigt“ waren. Denn ein Gehilfenbeitrag kann bereits im Vorbereitungsstadium der Tat erbracht werden, selbst wenn der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist1. Dies gilt auch für die psychische Beihilfe in der Form, dass der Haupttäter ausdrücklich oder konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung bestärkt wird2: Eine solche psychisch vermittelte Hilfeleistung zu einer Zeit zu erbringen, bevor der Haupttäter den Tatentschluss fasst, ist nicht ausgeschlossen3. Denn der Zeitpunkt einer Beihilfehandlung ist von demjenigen zu unterscheiden, zu dem sie sich letztlich auf die Haupttat auswirkt. So kann die zustimmende Erklärung zu einem deliktischen Verhalten unter der Voraussetzung abgegeben werden, dass der Empfänger sich erst noch zu einer (weiteren) konkreten Tat entschließt; der Erklärende braucht dabei nicht den Willen zu haben, den Entschluss hervorzurufen, und die nachfolgende Entschließung muss nicht ein Ergebnis der Erklärung sein4. Gleichwohl kann diese Äußerung eine den Willen zur Tatbegehung fördernde Wirkung haben.
Ebenso wenig folgt aus § 26 StGB, dass in das Vorfeld des Tatentschlusses fallende psychische Einflussnahmen unter der dort normierten Schwelle generell straflos sind5. Denn mit den niedrigeren Anforderungen an die psychische Beihilfe, etwa im Hinblick auf den Gehilfenvorsatz6, korrespondiert eine zwingende Milderung des Strafrahmens nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB.
Zu dem Nicken der Angeklagten auf das Tötungsansinnen hätte es demnach näherer Feststellungen bedurft. Es besteht die zumindest nicht fernliegende Möglichkeit, dass die beiden unmittelbaren Täter sich, als sie sich zur Tötung des B. entschieden, durch die vor dem Tattag gezeigte zustimmende Geste der Angeklagten in dem Vorhaben bestätigt fühlten und diese selbst hiermit gerechnet hatte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Oktober 2025 – 3 StR 11/25
- s. BGH, Urteile vom 31.10.2019 – 3 StR 322/19 8; vom 20.08.2024 – 5 StR 326/23, NJW 2024, 3246 Rn. 28[↩]
- allgemein zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer solchen Tatförderung s. BGH, Urteil vom 20.12.2018 – 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 95; Beschluss vom 22.08.2019 – StB 21/19 27, 30[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2023 – AK 90/23 15 ff.; ferner – für die bewusste Schaffung von Bedingungen für Straftaten – BGH, Beschluss vom 20.09.2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 17, 23 aE; Urteil vom 20.12.2018 – 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 105, 107; aA LK/Schünemann/Greco, StGB, 14. Aufl., § 27 Rn. 39 [„denklogisch unmöglich“], Rn. 60 [„begrifflich unmöglich“][↩]
- entsprechend für die Erteilung eines Rats bereits RG, Urteil vom 26.03.1896 – Rep. 813/96, RGSt 28, 287 f.[↩]
- so aber LK/Schünemann/Greco, StGB, 14. Aufl., § 27 Rn. 60[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.10.2014 – 3 StR 167/14, wistra 2015, 148 Rn. 33 mwN; vom 13.12.2023 – AK 90/23 17[↩]











