Psychische Beihilfe

Die bloße Anwesenheit am Tatort reicht für die Annahme einer psychischen Beihilfe nicht aus.

Vielmehr bedarf es insoweit konkreter Feststellungen, inwieweit der mögliche Gehilfe hierdurch den Tatentschluss des Haupttäters bestärkt oder ihn bei der Tatausführung unterstützt hat, indem er ihm

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Der Türsteher als Gehilfe

Darin, dass die Tür offen gehalten wird, um dem Täter nach der Schussabgabe die Flucht zu erleichtern und ihm bei der Tatausführung beizustehen, kann eine zumindest psychische Hilfeleistung gesehen werden.

Denn der Täter konnte sich dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt

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Die Tatbeteiligung der Bandenmitglieder

Allein die Bandenmitgliedschaft kann nicht zu einer Verurteilung wegen Beteiligung an allen von den Bandenmitgliedern begangenen Tathandlungen führen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an einer Bandentat unabhängig voneinander zu beurteilen.

Schließen sich mehrere Täter

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Der Tatbeitrag des Gehilfen

Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge

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Beihilfe zur Beihilfe

Zwar ist auch eine „Beihilfe zur Beihilfe“ rechtlich möglich. Jedoch setzt Beihilfe durch positives Tun einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus.

Dies gilt in den besonders problematischen Fällen der bloßen Vermittlung eines „Gefühls der Sicherheit“ erst

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