Allein die Bandenmitgliedschaft kann nicht zu einer Verurteilung wegen Beteiligung an allen von den Bandenmitgliedern begangenen Tathandlungen führen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an einer Bandentat unabhängig voneinander zu beurteilen1.
Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Diebstähle nach § 243 Abs. 1 Satz 2, § 244a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem Bandenmitglied aufgrund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres zugerechnet werden kann.
Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben2.
Es ist allerdings auch zu prüfen, ob die Bandenmitglieder, denen eine konkrete Beteiligung an den jeweiligen Diebstählen nicht nachgewiesen werden kann, durch ihre in ihrem Verhalten zum Ausdruck gebrachte präsente Bereitschaft, die Täter bei ihren Straftaten zu unterstützen, zumindest psychisch Hilfe geleistet haben. Dies ist dann der Fall, wenn ihr Verhalten über ein bloßes, nicht beihilferelevantes Dulden der kriminellen Machenschaften (hier: des Ehemannes) weit hinaus ging.
Zu erwägen war daher, inwieweit die Angeklagte innerhalb des persönlichen Näheverhältnisses durch ihre – wenn auch nicht den verfahrensgegenständlichen Delikten konkret zuzuordnende – Hilfestellung und die damit verbundene tätige (konkludente) Billigung der vom Mitangeklagten verübten Straftaten diesem psychischen Rückhalt bei seiner Tätigkeit als Bandenchef bot und ihn in Tatplan, entschluss und ausführungswillen unterstützend bestärkte3.
Darüber hinaus war im hier entschiedenen Fall in den Blick zu nehmen, dass sich die physischen Unterstützungshandlungen der Angeklagten nicht in Handreichungen bei einzelnen Bandentaten erschöpften. Vielmehr leistete sie „als ‚rechte Hand‘ des Angeklagten Li. Beiträge im Gesamtgefüge“ und war damit dauerhaft gleichsam als „Assistentin auf Leitungsebene“ für die Bande tätig. Das Landgericht hätte erörtern müssen, ob die Angeklagte etwa insbesondere durch ihre festgestellte Bereitschaft, ihren Ehemann bei dessen Verhinderung zu vertreten, Tatbeiträge erbracht hat, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte des Mitangeklagten gleichzeitig gefördert worden sind, und sie damit zur Aufrechterhaltung des auf Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebs“ der Bande Hilfe geleistet hat4.
In diesem Fall wären ihr die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in ihrer Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft würden; dass der Mitangeklagte die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen hat, ist demgegenüber ohne Bedeutung5. Nach diesen Grundsätzen ist auch die Teilnahme in Form der psychischen Beihilfe, die mehrere rechtlich selbständige Haupttaten gefördert hat, als tateinheitlich begangen zu werten6.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2016 – 5 StR 583/15
- vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2012 – 4 StR 665/11, StV 2012, 669 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2007 – 3 StR 162/07, BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bande 2; vom 24.07.2008 – 3 StR 243/08, StV 2009, 130; vom 14.11.2012 – 3 StR 403/12, StV 2013, 386 f.; und vom 05.02.2013 – 3 StR 499/12, wistra 2013, 307 f.[↩]
- vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 27 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2012 – 3 StR 403/12, StV 2013, 386, 387[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 183 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2015 – 5 StR 71/15, NJW 2015, 2901, 2903; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 42[↩]