Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich.

Eine solche Unterstützung kann auch in der Form der psychischen Beihilfe geleistet werden.
Voraussetzung dafür ist allerdings ein konkreter Tatbeitrag des Gehilfen, durch den der Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt wird1.
An einer psychischen Beihilfe fest es, wenn es an der erforderlichen Bestärkung des Tatentschlusses fehlt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 StR 503/15
- s. etwa BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316 mwN[↩]